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Anderweitige Verwendung in der Verwaltung

Bei einer anderweitigen Verwendung einer Lehrkraft in der Verwaltung muss diese grundsätzlich an allen Arbeitsplätzen in größerem oder geringerem Umfang und in unterschiedlicher Tiefe nachfolgenden Anforderungen gerecht werden können:

Anforderungen

  • Einholung von Informationen aus verschiedenen Quellen (z. B. schriftliche Quellen, interne oder externe Auskunftspersonen, Internet) und Verarbeitung der Informationen zu Entscheidungen
  • Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern, auch unterschiedlicher Fachrichtungen und Qualifikationen
  • Anwendung allgemeiner, abstrakter Regeln auf konkrete Fälle
  • Aufbereitung von Sachverhalten zur Entscheidung durch Andere (z. B. Vorgesetzte)
  • Beachtung interner (z. B. Einzelweisung) und externer (z. B. Gesetze) Vorschriften bei der Bearbeitung
  • Erteilung von Auskünften und Rat (telefonisch, schriftlich, persönlich)
  • Entgegennahme und Beantwortung von Beschwerden (telefonisch, schriftlich, persönlich)
  • Abarbeitung der täglich eingehenden Vorgänge
  • Erledigung von Aufgaben innerhalb einer bestimmten Frist
  • Erstellung von Berechnungen, Aufstellung von Tabellen etc. aus mitgeteilten Informationen
  • Fähigkeit zur zügigen Einarbeitung in gängige (Word, Excel, Outlook) und verwaltungsspezifische DV-Programme
  • Teilen eines Arbeitszimmers mit anderen (1 - 2) Personen
  • Sorgfältige, gründliche, stetige und dabei zügige Arbeitsweise
  • Fähigkeit zur raschen Umstellung auf häufig wechselnde Arbeitsanforderungen (z. B. telefonische Auskunft / schriftliche Vorgangsbearbeitung) bzw. zur parallelen Bearbeitung verschiedenartiger Vorgänge
  • Umsetzung der Entscheidungen Anderer (z. B. Vorgesetzter) ggf. auch entgegen eigener Auffassungen

Anderweitige Verwendung-Einsatz  (Schreiben KM vom 20.10.2008)

Sollte eine Lehrkraft bei grundsätzlicher Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung nicht alle diese Anforderungen oder einzelne Anforderungen nicht vollständig erfüllen können, wird um eine entsprechende Aussage im amtsärztlichen Gutachten gebeten.

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