Navigation überspringen

Beihilfe

Veränderungen in der Beihilfe

  1. Die Beihilfeverordnung des Landes Baden-Württemberg verweist in einigen Themenbereichen direkt auf das Bundesbeihilferecht (BBhV). Dies sind insbesondere die Bereiche Psychotherapie, Heilbehandlungen, Medizinprodukte und wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methoden.
    Die Bundesbeihilfeverordnung wurde mit der Achten Veränderungsverordnung vom 24.07.2018 geändert, so dass sich auch für Baden-Württemberg Änderungen ergeben, diese sind hier zu finden:
    https://lbv.landbw.de/-/anderungen-im-beihilferecht-ab-31-07-2018
  2. LBV Information über wesentliche Änderungen BVO
  3. Formular Kur 354
  4. Formular Reha Nr. 353
    1. Niedrigster Tagessatz 352
    2. Fahrtkosten Reha-Kur 304d
  5. Formular Direktabrechnung Krankenhaus 302a
  6. Formular Direktabrechnung Reha+Sucht 302b
  7. Formular Direktabrechnung Pflegeheim 302c
  8. Sehhilfen 305d
  9. Höchstbeträge Sehhilfe
  10. Merkblatt für Beamtenanfänger mit Vorerkrankung oder Behinderung (Öffnungsklausel der PKV):
    https://www.pkv.de/service/broschueren/verbraucher/
  11. Dienstbefreiung und Beurlaubung (Pflegezeit, Elternzeit)
    Informationsschrift des Innenministeriums über Dienstbefreiungen im öffentlichen Dienst
  12. Beihilfefähigkeit von zahnärztlicher Behandlungen
    https://lbv.landbw.de/-/zahnarztliche-behandlung

Die Vordrucke der Ziffern 3-8 können Sie auf den Seiten des
LBV Kundenportals Vordrucke herunterladen.


Veränderungen im Familienstand, die Auswirkungen auf die Beihilfeberechtigung haben (z.B. wenn kindergeldberechtigte Kinder wegen Beendigung der Ausbildung oder wegen Überschreitens der Altersgrenze ausscheiden), sind immer sofort schriftlich dem Landesamt für Besoldung und Versorgung (mit Personalnummer) zu übermitteln.

Zugleich ist an das Landesamt ein Versicherungsnachweis der privaten Krankenversicherung (Kopie des aktuellen Nachtrags zum Versicherungsschein) zu übersenden. Das Landesamt muss sicherstellen, dass keine „Überversicherung“ (über 100% liegende Erstattung von tatsächlichen Krankenkosten) vorliegt.

Es ist deshalb erforderlich, zuvor der privaten Krankenversicherung eine solche Veränderung der Beihilfeberechtigung anzuzeigen, damit diese den Versicherungsumfang und den Beitragssatz anpassen kann. Diese Mitteilung an die Krankenversicherung sollte stets unmittelbar nach Änderung der familiären Verhältnisse erfolgen, da die privaten Krankenversicherungen eine solche Vertragsveränderung problemlos in der Regel nur innerhalb weniger Monate zulassen.
Versäumt man diese Frist, ist man selbst unterversichert und bekommt einen Teil seiner Krankheitskosten nicht erstattet. Die private Krankenversicherung führt dann auch eine erneute Gesundheitsüberprüfung durch und verlangt ggf. einen Risikozuschlag!

Aus der Homepage des LBV – Beihilfe und Beurlaubung

Besteht während der Dauer der Beurlaubung ohne Bezüge eine Beihilfeberechtigung?
Antwort: Nein!
Für die Dauer der Beurlaubung ohne Bezüge haben Sie keinen Anspruch auf Beihilfe. Dauert die Beurlaubung jedoch nicht länger als 31 Kalendertage , bleibt der Anspruch auf Beihilfe bestehen.

Beihilfekürzung zahntechnische Leistungen


Problemen mit der Beihilfe
Hier hilft der Rechtsschutz der Gewerkschaft bzw. des Berufsverbands

Probleme mit der privaten Krankenkasse, der Pflegeversicherung,
der Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherungen


Für private Kranken- und Pflegeversicherungen gibt es bei Problemen und Streitfällen einen neutralen außergerichtlichen
Ombudsmann http://www.pkv-ombudsmann.de/

Für Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherungen gibt es ebenfalls einen Ombudsmann http://www.versicherungsombudsmann.de/   

Zusätzlich gibt es noch die Unabhängige Patientenberatung Deutschland - UPD
www.unabhaengige-patientenberatung.de

Beihilfeverordnung:
http://www.lbv.bwl.de/service/beihilfeverordnung 

Heilpraktiker

Begrenzung der Beihilfe für Leistungen der Heilpraktiker rechtswidrig
Bundesverwaltungsgericht Pressemitteilung
Nr. 76/2009 vom 12. November 2009
mehr...




 

 

Unsere Webseite verwendet nur Cookies, die technisch notwendig sind und keine Informationen an Dritte weitergeben. Für diese Cookies ist keine Einwilligung erforderlich.
Weitere Informationen erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.