Alle stellenwirksame
Änderungsanträge (auch Elternzeit) sind ab sofort
ausschließlich über STEWI-Online zu
stellen.
In Papierform gestellte Anträge
gehen wieder an die Antragsstellerin/Antragssteller
bzw. an die Schule zurück, da diese nicht mehr bearbeitet
werden können.
Stellenwirksame
Änderungswünsche
Frühzeitige Bekanntgabe von stellenwirksamen
Änderungswünschen der Lehrerinnen und Lehrer /
Bekanntmachung vom 17. Oktober 2011 - 22-6740.0/671
Für die Personalplanung und für die
Einstellungsentscheidungen im Jahr 2012 ff., insbesondere im
Zusammenhang mit Stellenausschreibungen, ist es wiederum
erforderlich, dass die Kultusverwaltung möglichst
frühzeitig vor dem Einstellungstermin die Zahl der zur
Besetzung frei werdenden Stellen kennt.
Aus diesem Grund werden alle Lehrerinnen und Lehrer gebeten,
personelle Veränderungswünsche, soweit diese
stellenwirksam werden können, möglichst frühzeitig
anzuzeigen.
Diese
Änderungswünsche für das kommende Schuljahr sind in
der Regel bis zum ersten Unterrichtstag nach den Weihnachtsferien
bei der jeweiligen Stammschule zu beantragen
Für die Abwicklung der
Versetzungsanträge steht ein
Online-Versetzungsverfahren zur Verfügung. Die
Versetzungsanträge sind daher online über die
Internetseite
http://www.lehrerversetzung-bw.de/
zu stellen. Der Belegungsdruck der Online-Bewerbung ist bis zu
dem genannten Termin bei der Schulleitung abzugeben.
Auch für Anträge auf Beurlaubung,
Teilzeitbeschäftigung, Elternzeit, Pflegezeit sowie Ruhestand
bzw. Beendigung des Dienstverhältnisses ist ein
Online-Antragsverfahren einzuhalten. Es wird gebeten, diese
Anträge ebenfalls online - über die Internetseite
www.stewi.lobw.de
zu stellen. Bei diesen Anträgen ist der Belegausdruck
ebenfalls bis zu dem genannten Termin bei der Schulleitung
einzureichen.
Die Vorlagetermine gelten insbesondere für
- Anträge auf vorzeitige Zurruhesetzung und auf
Hinausschiebung der Altersgrenze Durch das Dienstrechtsreformgesetz
werden die Altersgrenzen schrittweise angehoben. Vor der
Antragstellung sollten sich die Lehrkräfte deshalb
orientieren, inwieweit sie von dieser Anhebung betroffen sind und
welche Veränderungen sich dadurch für den
Versorgungsabschlag ergeben (Artikel 62, § 3 DRG, § 100
LBeamtVG).
- Anträge auf Versetzungen ( www.lehrerversetzung-bw.de ),
einschließlich Lehreraustauschverfahren zwischen den
Bundesländern zum Schuljahresbeginn Ausgenommen sind
Versetzungen im Rahmen des schulbezogenen
Stellenausschreibungsverfahrens:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Versetzung auch aufgrund
einer erfolgreichen Bewerbung im Rahmen des schulbezogenen
Stellenausschreibungsverfahrens erfolgen kann. Voraussetzung
für eine Einbeziehung in das jeweilige Auswahlverfahren ist
eine Freigabe durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde.
Die Ausschreibungen werden auf der Internetseite
www.lehrereinstellung-bw.de präsentiert. Lehrkräfte, die
eine Versetzung über das schulbezogene
Stellenausschreibungsverfahren erreichen wollen, werden gebeten,
diesen Versetzungswunsch, soweit möglich, schon über eine
Antragsstellung im landesinternen Versetzungsverfahren zum Ausdruck
zu bringen. Dies erleichtert die Personalplanung.
Bei den Ausschreibungen für die Einstellung zum Februar und
im Rahmen des Nachrückverfahrens im Juli können i. d. R.
keine Versetzungsbewerberinnen und -bewerber berücksichtigt
werden.
- Beurlaubungsgesuche von längerer Dauer (z. B. Beurlaubungen
aus familiären und anderen Gründen,
Aufbaustudien, persönliche Gründe,
Auslandsschuldienst, Privatschuldienst, Entwicklungshilfe usw.)
- Anträge auf Verlängerung ablaufender Beurlaubungen
bzw. auf vorzeitige Beendigung von Beurlaubungen
- Anträge auf Teilzeitbeschäftigung aus familiären
und sonstigen Gründen sowie Freistellungsjahr ("Sabbatjahr")
einschließlich der Anträge auf unterhälftige
Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen mit
einem Mindestumfang von 30 % der regelmäßigen
Arbeitszeit
- Anträge auf Verlängerungen, Änderungen und
vorzeitige Beendigung von Teilzeitbeschäftigungen
- Entlassungsgesuche, Kündigungen (Kündigungs- und
Entlassungsfristen bleiben davon unberührt)
- Anträge von schwerbehinderten beamteten Lehrkräften
auf Inanspruchnahme von Altersteilzeit im Teilzeitmodell, sofern
der Beginn auf den ersten Unterrichtstag nach den Sommerferien
festgelegt werden soll
Bei der Altersteilzeit im Blockmodell sind die Termine nicht
einzuhalten, sofern sich durch den Antritt der Altersteilzeit der
Beschäftigungsumfang um nicht mehr als zwei Deputatsstunden
verändert.
Ausnahmen von diesen Terminen können bei Anträgen auf
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären
Gründen gemacht werden, wenn die dafür maßgeblichen
Umstände nicht vorhersehbar waren. Lehrkräfte, die erst
nach dem Vorlagetermin einen Bescheid des Versorgungsamtes mit
Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft erhalten und sich dann
für die Altersteilzeit entscheiden, gelten ebenfalls als
Ausnahme, sofern sie die Voraussetzungen der Regelungen zur
Altersteilzeit erfüllen.
II.
Die Schulleiterinnen und Schulleiter werden gebeten, in einer
Lehrerkonferenz auf diese Bekanntmachung und die
Online-Antragstellung hinzuweisen. Über Einzelheiten geben die
Regierungspräsidien Auskunft.
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