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Gesetzliche Regelungen zur Feststellung und Erfüllung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot

Die schulgesetzlichen Regelungen vom 1. August 2015 ersetzen die bisher geltende Pflicht zum Besuch einer Sonderschule durch ein qualifiziertes Wahlrecht der Erziehungsberechtigten. Die amtliche Feststellung eines Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebots wird vom Bildungsort entkoppelt.

Für die Erfüllung der Schulpflicht bei einem Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot ist ein gestuftes Verfahren vorgesehen.

In einem ersten Schritt stellen die Erziehungsberechtigten einen Antrag zur Überprüfung an das Staatliche Schulamt Mannheim. Das Schulamt klärt nun, ob die allgemeine Schule die Bildungs- und Erziehungsziele des jungen Menschen mittels besonderer Förderung und ggf. mit sonderpädagogischer Unterstützung und Beratung erfüllen kann. Wenn weiter notwendig lässt das Staatliche Schulamt Mannheim im Rahmen eines sonderpädagogischen Gutachtens prüfen, ob ein Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot besteht und welcher Förderschwerpunkt vorrangig ist.

Das Gutachten wird mit den Erziehungsberechtigten besprochen. Hierbei erhalten die Erziehungsberechtigten Informationen über die möglichen Bildungswege für ihr Kind. Nach der Feststellung über den Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot durch das Staatliche Schulamt haben die Erziehungsberechtigten das Wahlrecht über die Beschulung ihres Kindes an einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum oder an einer allgemeinen Schule als inklusives Bildungsangebot.

Um eine gute Wahl für den Bildungsweg des Kindes treffen zu können, erfolgt auf Wunsch eine persönliche Beratung durch die Regionalkoordinatoren des Staatlichen Schulamtes Mannheim. Schließlich geben die Erziehungsberechtigten über die zuständige Schule die Erklärung zum Wahlrecht beim Staatlichen Schulamt Mannheim ab.

Entscheiden sich die Erziehungsberechtigten für das inklusive Bildungsangebot, wird das Verfahren zur Bildungswegeplanung des inklusiven Bildungsangebots ausgelöst. Nach der Bildungswegekonferenz erhalten die Erziehungsberechtigten den Bescheid zum Bildungsort und melden ihr Kind mit diesem Bescheid bei der benannten allgemeinen Schule an.

Entscheiden sich die Erziehungsberechtigten für die Umsetzung an einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum, erhalten die Erziehungsberechtigten den Bescheid zum Bildungsort und melden ihr Kind mit diesem Bescheid am benannten sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum an.



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